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Welche Leistungen erhalten Sie vom Jugend- oder Sozialamt?

Das Jugend- oder Sozialamt ist zuständig für die Leistungen nach den Sozialgesetztbüchern IX und XII. Für Ihr Kind können Leistungen zur Teilhabe, Eingliederungshilfe, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe in Frage kommen. Wenn Ihr Kind noch nicht volljährig ist, so werden Leistungen zur Teilhabe und Eingliederungshilfe in den meisten Bundesländern beim Jugendamt beantragt. Mit der Volljährigkeit geht die Zuständigkeit an das Sozialamt über.

Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation)nach §4 SGB IX: Die Leistungen sollen trotz der schweren Behinderung eine möglichst hohe Lebensqualität und Eingliederung in die Gesellschaft ermöglichen. Beispiele für die Leistungen sind Frühförderung, ein Arbeitsplatz in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Tagesförderstätte, Schulbegleitung. Vor Einleitung der verschiedenen Maßnahmen werden Ziele festgelegt und Erfolgsaussichten geprüft!

Eingliederungshilfe nach §54 SGB XII:
Nachrangig zu den Leistungen zur Teilhabe wird Eingliederungshilfe gewährt. Der Begriff Eingliederungshilfe legt fest, dass die Hilfe auch dazu dient, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wie bei Teilhabeleistungen werden die Erfolgsaussichten geprüft. Der Begriff ist aber großzügiger als der Teilhabebegriff nach SGB IX und somit haben mehr Behinderte die Chance auf Hilfegewährung. Beispiele für Eingliederungshilfe sind Einzelfallhilfe oder der Familienentlastende Dienst.

Grundsicherung (bei dauerhafter Erwerbsminderung): Diese Leistung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes, sobald Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Grundsicherung wird bei der Grundsicherungsstelle des zuständigen Sozialamts beantragt.

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