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Was muss in der Wohnung ggf. umgebaut werden?

Wichtig ist insbesondere die Breite der Türen, der Zugang zur Dusche oder Wanne und die Möglichkeit, Treppen zu überwinden. Die Türen gelten als barrierefrei, wenn Sie mindestens 80cm, und als rollstuhlnutzergeeignet, wenn Sie mindestens 90 cm breit sind. Zur Überwindung von Treppen bietet sich der Einsatz eines Plattformliftes an, auf den man den Rollstuhl stellen und die Treppe hochfahren lassen kann. Auch für den Transport zwischen Bett und Rollstuhl oder ggf. für das Umsetzen in die Badewanne kann ein Lifter notwendig sein. Sie können ihn für Ihr Kind verordnen lassen, so dass die Kasse den Großteil der Kosten übernimmt.

Bevor Sie mit dem Umbau beginnen, ist folgendes zu bedenken: Die Pflegeversicherung stellt bei Umbauten einmalig finanzielle Hilfen bis max. 2557 € zur Verfügung, jedoch nur wenn der Antrag gestellt wird, bevor mit dem Umbau begonnen wird. Dem Antrag müssen ein Kostenvoranschlag und ggf. eine Genehmigung des Vermieters beiliegen. Wenn Ihr Kind schon in der Ausbildung war, kann es sein, dass ein Eigenanteil von 10% der Umbaukosten (aber max. 50% des monatlichen Bruttoeinkommens) zu zahlen ist. Wenn Ihnen die Kostenzusage der Pflegeversicherung vorliegt, können Sie die notwendigen Umbauten ausführen lassen.

<b>ACHTUNG: Wenn mit dem Bau begonnen wird, bevor ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt wurde, erlischt der Anspruch!</b>

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